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Aktuelles

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Hanau

Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im
Stadtgebiet Stadt Hanau
Auf Grundlage der §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der
§§ 42 Abs. 3 und 43 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG), erlässt der Magistrat der
Stadt Hanau als Untere Naturschutzbehörde folgende

                                                      I. Allgemeinverfügung

1. Der Betrieb von Mährobotern im Stadtgebiet Hanau ist in der Zeit zwischen einer halben
Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des Folgetages
(öffentlich zugängliche Daten bspw. abrufbar unter https://www.wetteronline.de)
durchgängig untersagt.

Mähroboter im Sinne der Allgemeinverfügung sind alle Serviceroboter, die selbsttätig eine
vorgegebene (Rasen-)Fläche mähen können.

2. Von dem in dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme
erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für
Leib und Leben von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Einsatz eines
Mähroboters während des zeitlichen Geltungsbereiches entsteht.

3. Eine Befreiung von dem Verbot dieser Allgemeinverfügung kann durch die Untere
Naturschutzbehörde des Magistrats der Stadt Hanau - auf Antrag entsprechend § 67 Abs.
1 u. 3 BNatSchG erteilt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.

4. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung ist per E-Mail
(naturschutz@hanau.de), schriftlich oder zur Niederschrift (Hessen-Homburg-Platz 7,
63452 Hanau) einzureichen.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

                                                                 II. Begründung
Zuständigkeit
Der Magistrat der Stadt Hanau, ist als Untere Naturschutzbehörde für den Erlass dieser
Allgemeinverfügung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG I. V. m. § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 HeNatG
zuständig.

Zu Ziffer 1

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gemäß §
3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicher-zustellen.

Der Westeuropäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien und
Reptilien sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1
Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Als besonders geschützte Arten gelten
für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BNatSchG. Nach
Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den letzten Jahrzehnten eine
Bestandsabnahme des Westeuropäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. Die 2020
aktualisierte Rote Liste der Säugetiere zeichnet für Deutschland ein ähnliches Bild. Igeln, die
früher überall zahlreich vertreten waren, wird dort ein Rückgang unbekannten Ausmaßes
attestiert. Aufgrund der nachtaktiven Lebensweise gibt es im Vergleich zu tagaktiven Arten
aber wenig konkrete Daten. Jedoch zeigen Langzeitzählungen überfahrener Igel in Bayern, die
über einen Zeitraum von fast 40 Jahren stattgefunden haben, dass die Anzahl der Totfunde um
ca. 80 % zurückgegangen ist.1 Dies ist jedoch nicht auf die Umsetzung geeigneter
Schutzmaßnahmen, sondern auf den generellen Rückgang der Bestände zurückzuführen. Um
einem weiteren Rückgang entgegenzuwirken, sind auch hier weitreichende
Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer
der gravierendsten Gründe für den Bestandsrückgang sind fehlende Insekten, die die
Hauptnahrungsgrundlage des Igels darstellen. Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und
Lebensraumverlust sind in diesem Zusammenhang als Hauptursachen für das Insektensterben
zu benennen. Ein weiterer Grund ist der Rückgang geeigneter Lebensräume in der freien
Landschaft. Dort fehlen beispielsweise natürliche Hecken und Gebüsche, in denen die Tiere
tagsüber schlafen, ihre Nester für den Winterschlaf bauen und ihre Jungtiere aufziehen
können. Igel finden in Grün- und Parkanlagen sowie Friedhöfen geeignete Er-satzlebensräume,
so dass die Bestände in den städtischen Bereichen zum Teil die in der freien Landschaft
übertreffen. Insbesondere naturnahe Gärten bieten hier viel Potential. Städte stellen hiermit
ein wichtiges Refugium für diese Art dar und tragen somit eine besondere Verantwortung für

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1 Reichholf, J.H. (2015): Starker Rückgang der Häufigkeit überfahrener Igel Erinaceus europaeus in Südostbayern
und seine Ursachen. – Mitteilungen der Zoologischen Gesellschaft Braunau 11: 309–314.

ihren Schutz. Doch gerade in Gärten werden Mähroboter eingesetzt, die eine große
Gefahrenquelle für zahlreiche kleine Wirbeltiere, insbesondere für Igel darstellen.2 Jene
können gravierende Schnittverletzungen bei Igeln verursachen, die größtenteils zum Tode
führen.3 Die verletzten Tiere haben meist sehr lange und erhebliche Leidenszeiten. Da
Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häufig auch in der
Nacht in Betrieb genommen. Dies stellt eine enorme Gefahr für Igel dar, da die nach dem
Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tiere nachts nach Nahrung suchen und bei
Kontakt mit dem Mähroboter nicht flüchten, sondern sich zum Schutz zusammen-rollen.
Hierbei kann es passieren, dass sie von dem Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet
werden. Es ist belegt, dass es sich bei solchen Verletzungen nicht um seltene Unglücksfälle
handelt. Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten an-
gebracht oder in jene integriert werden, sind aktuell noch nicht ausgereift. Das Verbot der
nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher einen wichtigen und effektiven
Beitrag zum Artenschutz, da es eine weitere Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für andere
betroffene Wirbeltiere, wie beispielsweise Erdkröten und andere Amphibien oder Reptilien
minimiert. Besitzende eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch die
Inbetriebnahme keine Gefahr für Igel und andere Tiere entsteht. Verletzen oder töten
Mähroboter Igel und andere kleine Wirbeltiere, handelt es sich um einen Verstoß gegen das
Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entsprechend den
Hauptaktivitätszeiten des Igels, die sich auf die Dämmerungs- und Nachzeiten er-strecken, gilt
das Betriebsverbot für Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang
bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages. Das Verbot der
Inbetriebnahme bezieht sich lediglich auf die Nachtzeiten und stellt damit keine
unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Somit handelt es
sich bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung, die als Schutzmaßnahme an-
gemessen und verhältnismäßig ist.

Zu Ziffer 4

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da sie im öffentlichen Interesse liegt.
Grundsätzlich hätte ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende
Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung für die
Dauer des Vorverfahrens sowie eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden
müssten, der nächtliche Betrieb von Mährobotern also fortgesetzt werden könnte und
hierdurch weiterhin erhebliche Gefahren für Igel und andere kleine Wirbeltiere bestünden.
Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der
Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, die
gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten weiteren nächtlichen Nutzung der
Roboter nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang
einzuräumen ist. Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere

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2 Wiener Umwelt Anwaltschaft (2019): Rasenmähroboter: Gefahr für Tiere im Garten! (06/2019), Onlineartikel,
(abgerufen unter https://wua-wien.at/tierschutz/baumanahmen-fr-wildtiere-tier-schutz/2146-
rasenmaehroboter-2, am 06.07.2026)
3 Berger, A. Occurrence and Characteristics of Cut Injuries in Hedgehogs in Germany: A Collection of Individual
Cases. Animals 2024, 14, 57 https://doi.org/10.3390/ani14010057.

die Interessen der Mähroboternutzenden abgewogen. Dabei galt es insbesondere zu
berücksichtigen, dass Mähroboter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Igel sind
und das Ver-bot des Betreibens von Mährobotern in der Nacht die Nutzung der Mähroboter
nur einschränkt, aber einen sinnvollen Einsatz nicht verhindert. Das Interesse der
Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und der Verhinderung von
Gefahren für die Igel und anderen kleinen Wirbeltiere überwiegt da-mit das eventuelle
Interesse am Aufschub der hiervon Betroffenen.

III. Hinweise

Zuwiderhandlungen gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1
BNatSchG und/oder die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten wild
lebender Tiere ohne vernünftigen Grund nach § 39 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§
69 Abs. 2 Ziff. 1 BNatSchG) und/oder mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 69 Abs. 3
Ziff. 9 BNatSchG) geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung kann unter:
https://www.hanau.de/aktuelles/bekanntmachungen/index.html— Rubrik „Aktuelles –>
Amtliche Bekanntmachungen" eingesehen werden.

                                                                IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Magistrat der Stadt Hanau, Fachbereich Planen, Bauen und Umwelt, Amt 7.3 Umwelt-, Natur-
und Klimaschutz, Hessen-Homburg-Platz 7, 63452 Hanau eingelegt werden.

Hanau, den 16.07.2026                       Stadt Hanau
                                                            Magistrat

 

                                                             Kaminsky

                                                             Oberbürgermeister


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